Bundesregierung beschließt 500 Millionen Paket zur Sicherung von Ausbildungsplätzen

Wer trotz Krise weiter ausbildet oder Azubis aus insolventen Betrieben übernimmt, wird mit bis zu 3.000 Euro Prämie gefördert

Am 24.06.2020 hat das das Bundeskabinett wichtige Eckpunkte für die sogenannte Azubi-Prämie beschlossen. Das Paket “Ausbildungsplätze sichern� hat ein Volumen von 500 Millionen Euro und soll besonders die Azubis schützen, die in einem durch die Corona Krise wirtschaftlich betroffenen KMU arbeiten.

Wie definiert die Bundesregierung “die besonders von der Corona-Pandemie betroffen sind�?

Die Azubi-Prämie richtet sich im Besonderen an die Ausbildungsbetriebe, die als KMU bis zu 249 Beschäftigte hat. Darüber hinaus gilt diese Prämie: “Antragsberechtigt sind KMU, die durch die COVID-19-Krise in erheblichem Umfang betroffen sind. Davon ist auszugehen, wenn ein KMU in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei KMU, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.� (Quelle:https://www.bmbf.de/de/das-sollten-kmu-jetzt-wissen-11839.html)

Welche Förderungen gibt es konkret?

Die Bundesregierung hat verschiedene Prämien mit verschiedenen Laufzeiten auf den Weg gebracht, um für die Zukunft die Zahl der Fachkräfte auf einem stabilen Niveau zu halten.
Diese beziehen sich auf neu geschaffene Ausbildungsplätze bezogen auf die Anzahl der Vorjahre, die Übernahme von Auszubildenden aus insolventen Unternehmen und die Vermeidung von Kurzarbeit. Pro Ausbildung wird immer nur eine Prämie gezahlt, auch wenn mehrere Bedingungen für die Ausbildung eintreffen.

2.000 Euro für jeden für 2020/2021 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag

3.000 Euro für jeden zusätzlich geschaffenen und abgeschlossenen Ausbildungsvertrag im Vergleich zu den Vorjahren

3.000 Euro für die Übernahme Auszubildender aus pandemiebedingt insolventen Betrieben
 

Bearbeitung der Anträge soll durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgen

Die Ausarbeitung der Förderanträge soll nun zügig in den zuständigen Institutionen erarbeitet werden. Hieraus ergeben sich dann auch für Einzelfälle die Richtlinien und Umsetzungshinweise. Sobald es konkrete Formulare oder Umsetzungshinweise gibt, werden wir Sie auf unserer Seite weiter informieren.

ELMAR 2021 – der Startschuss ist gefallen

Der ELMAR, der etablierte Markenpreis der Initiative „Elektromarken. Starke Partner.“, geht in eine neue Runde.

Der ELMAR, der etablierte Markenpreis der Initiative „Elektromarken. Starke Partner.“, geht in eine neue Runde: Der Startschuss für den Wettbewerb um den begehrten Markenpreis der Elektrobranche ist gefallen. Die Teilnahme ist ab sofort online über die Website der Initiative (elektromarken.de) bis zum 15. August 2021 möglich.

 

Seit 2008 kürt die Initiative „Elektromarken. Starke Partner.“ jährlich mit dem Markenpreis herausragendes Markenbewusstsein, innovative Konzepte und neue Strategien im Elektrohandwerk. „Die Markeninitiative sah sich im vergangenen Jahr in der Verantwortung, die ELMAR-Teilnehmer und engen Partner sowie ihre Mitarbeiter und Dienstleister zu schützen. Daher wurden der ELMAR 2020 sowie das ‚Markenforum der Elektrobranche 2020‘ nach reiflicher Überlegung abgesagt, in der Hoffnung, in 2021 wieder mit voller Kraft in eine nächste und ungetrübte Runde zu gehen. Bis heute stellt uns die Corona-Pandemie vor besondere Herausforderungen. Dennoch schauen die Elektromarken voller Zuversicht in die Zukunft: Alle Mitgliedsunternehmen der Initiative entwickeln sich aktuell sehr gut im Markt – weil sie starke Marken sind. Dies möchten wir gerne weitergeben und markenstarken Elektrohandwerksbetrieben auch in diesem Jahr die Chance geben, sich durch die Auszeichnung mit dem ELMAR deutlich von anderen Handwerksbetrieben zu unterscheiden und sich als kompetenten Markenpartner zu kennzeichnen“, so der Vorstand der Initiative „Elektromarken. Starke Partner.“.

 

Gegliedert ist der ELMAR auch in diesem Jahr in fünf Kategorien: Die Kategorien eins bis drei sind nach Unternehmensgröße gestaffelt. In der Kategorie vier können sich junge Betriebe, deren Gründung nicht länger als drei Jahre zurückliegt, für den „ELMAR Newcomer“ bewerben. Attraktive Arbeitgebermarken werden in der Kategorie fünf ausgezeichnet – der „ELMAR Arbeitgeber“ wurde 2017 erstmals als Reaktion auf den omnipräsenten Fachkräftemangel verliehen. Während in den Kategorien eins bis drei „Gold“, „Silber“ und „Bronze“ verliehen werden, prämiert die Initiative in den Kategorien „ELMAR Newcomer“ und „ELMAR Arbeitgeber“ jeweils ein Unternehmen.

 

Auch 2021 bietet die Initiative „Elektromarken. Starke Partner.“ eine Vielzahl Marken unterstützender Maßnahmen – und das bereits mit der Teilnahme: Markenstarke Tipps bietet das „ELMAR E-Learning-Tool“, welches eigens für den Wettbewerb entwickelt wurde und exklusiv nur für ELMAR-Bewerber zugänglich ist. Hier werden nicht nur Tipps zur Bildung, Entwicklung und Führung einer Marke gegeben, sondern auch positive und negative Beispiele anschaulich erläutert. Zusätzlich können die Bewerber:innen im Markencheck ihr eigenes Unternehmen testen: Die Resultate werden gespeichert, Fortschritte und Vergleiche sind einfach messbar. Ergänzend zu dem „ELMAR E-Learning-Tool“ stellt die Initiative den ELMAR-Bewerber:innen eine deutschlandweite Liste von qualifizierten Kreativ-Agenturen mit Fokus auf Markenentwicklung zur Verfügung. Bei Bedarf können Unternehmen sich so professionelle Unterstützung im regionalen Umkreis suchen.

 

Die ELMAR-Kategorien im Ãœberblick

 

Kategorie 1: Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern
Kategorie 2: Unternehmen mit 11 bis 30 Mitarbeitern
Kategorie 3: Unternehmen mit mehr als 30 Mitarbeitern
Kategorie 4: ELMAR Newcomer | Neugründungen der letzten drei Jahre (ab 01.01.2018)
Kategorie 5: ELMAR Arbeitgeber

 

Auf alle Gewinner warten zusätzlich zur begehrten ELMAR-Trophäe attraktive Preisträger-Pakete. Neben Kommunikationsmitteln erhalten die Unternehmen gestaffelte Preisgelder für Marketing-Aktivitäten. Unterstützung bei der aktiven Pressearbeit bieten individuelle Pressetexte und -fotos sowie ein professioneller Leitfaden. Des Weiteren werden alle ELMAR-Preisträger in die Kommunikation der Initiative „Elektromarken. Starke Partner.“ eingebunden.

 

Unternehmen mit Hauptsitz in Deutschland können sich bis zum 15. August 2021 über die Internetseite elektromarken.de für den ELMAR 2021 bewerben. Nach einem mehrstufigen Wettbewerbsverfahren entscheidet im Herbst dieses Jahres eine unabhängige Expertenjury über die ELMAR-Preisträger 2021. Diese werden traditionell Ende des Jahres im Rahmen des „Markenforums der Elektrobranche“ im feierlichen Ambiente der Öffentlichkeit präsentiert.

 

Wissen auf Knopfdruck – die FAQ Videodatenbank

1. Jubiläum der eAcademy by MITEGRO

Sie haben eine technische Frage? Die eAcademy hat die Antwort. In der neuen FAQ-Videodatenbank lernen Sie auf Knopfdruck die Antworten auf die relevanten Fragen am Markt kennen.

 

Mit dem Wissen der teilnehmenden Hersteller lässt sich in wenigen Minuten ein hoher Lernerfolg erzielen.

 

1. Jubiläum der eAcademy by MITEGRO

 

Zum 1. Jubiläum der eAcademy haben die Lieferanten Ihnen die wichtigsten Kunden-Fragen der Elektrobranche in fast 100 Videos beantwortet. Wählen Sie aus 8 Kategorien aufgeteilt in Grundlagenwissen und Know How für Fortgeschrittene aus und lernen Sie in wenigen Minuten die Antwort kennen.

 

Ihre Frage wurde nicht beantwortet? Teilen Sie uns diese mit und zusammen mit unseren Herstellern versuchen wir, diese Frage in einem Kurzvideo für Sie zu beantworten.

 

Bleiben Sie so am Ball – lernen in kleinen Einheiten ist das perfekte Format für all diejenigen unter Ihnen, die wenig Zeit haben.

 

Entdecken Sie die neuen Kurzvideos: https://eacademy.mitegro.de/kurzvideos/

 

Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht finale Kriterien für Corona-Überbrückungshilfen

Wer antragsberechtigt ist und welche Zuschüsse zu erwarten sind

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 8. Juli die finalen Kriterien und Informationen zum Antragsverfahren für die Überbrückungshilfen im Kontext der Coronakrise veröffentlicht. Wirtschaftlich stark betroffene Unternehmen können nun ab dem 10. Juli Anträge stellen, um sich zur Kompensation ihrer Umsatzausfälle einen Teil ihrer betrieblichen Fixkosten erstatten zu lassen.

Die Masse der KMU ist antragsberechtigt

Für die Ãœberbrückungshilfen antragsberechtigt sind laut BMWi Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler, aber auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen – unabhängig von ihrer Rechtsform, aber mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland –, die bereits vor dem 1. November 2019 am Markt tätig waren. Zentrale Voraussetzung ist ein Umsatzrückgang in den Monaten April und Mai 2020 in Höhe von insgesamt mindestens 60 % gegenüber den Monaten April und Mai 2019. Mittelständische Unternehmen können dabei unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten Ãœberbrückungshilfen beantragen, sofern sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, also einen Umsatz von mehr als 50 Mio. Euro bzw. eine Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro aufweisen.

Höhe der Zuschüsse

Die Ãœberbrückungshilfen sollen – als Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten – der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen dienen, die Corona-bedingt auch in den Monaten Juni bis August 2020  noch erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Die Höhe der für diese drei Monate ausgezahlten Zuschüsse ist abhängig von der Höhe des Umsatzeinbruchs.

Konkret erstattet wird den Unternehmen ein Anteil in Höhe von

80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,50 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 40 % und unter 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Zu den erstattungsfähigen Fixkosten zählen unter anderem Mieten, Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Aufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 % der Fixkosten geltend gemacht werden. Ein Unternehmerlohn wird hingegen nicht erstattet.

Die Zuschüsse pro Unternehmen sind grundsätzlich auf maximal 50.000 Euro pro Monat für höchstens drei Monate gedeckelt. Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag für bis zu drei Monate 3.000 Euro pro Monat, bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten sind dies 5.000 Euro. Bei besonders hohen Fixkosten können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Hierfür müsste der rechnerisch auszuzahlende Zuschuss mindestens das Doppelte des maximalen Erstattungsbetrages für das jeweilige Unternehmen betragen.

Digitales Antragsverfahren und dezentrale Auszahlung

Die Antragstellung wird in einem bundesweit einheitlichen und vollständig digitalen Verfahren durchgeführt. Anträge  können dabei ausschließlich von einem vom jeweiligen Unternehmen beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden. Dieser prüft im Rahmen der Antragstellung die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten. Die Kosten für die Prüfung können ebenfalls anteilig geltend gemacht werden.

Die Antragsplattform mit weiteren Informationen unter diesem Link erreichbar. Die Antragstellung wird über diese Plattform ab dem 10. Juli 2020 möglich sein und muss bis spätestens zum 31. August 2020 erfolgen. Auch wenn die Antragstellung bundesweit einheitlich organisiert ist, erfolgt die Umsetzung und Auszahlung der Ãœberbrückungshilfen durch die jeweiligen Bundesländer. Eine sichere Weiterleitung der Antragsdaten an die zuständigen Landesbehörden soll dabei gewährleistet sein.

Eine Kumulierung  der Ãœberbrückungshilfen mit anderen Programmen von Bund und Ländern im Rahmen mit der Corona-Krise, aber auch mit bestehenden De-minimis-Beihilfen ist grundsätzlich möglich. Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, sind bei Erfüllen der Voraussetzungen auch für die Ãœberbrückungshilfen antragsberechtigt. Allerdings würde bei Ãœberschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Ãœberbrückungshilfen eine anteilige Anrechnung erfolgen. Eine Ãœberkompensation ist vom Unternehmen zurückzuzahlen. Damit die Zuschüsse den Unternehmen in vollem Umfang zu Gute kommen, sollen sie bei den Steuervorauszahlungen für das Jahr 2020 nicht berücksichtigt werden. Auch im Rahmen der Steuererklärung für 2020 soll der Zuschuss nur dann versteuert werden müssen, wenn das Unternehmen in diesem Jahr einen positiven Gewinn erwirtschaftet hat.

Quelle: ZGV

Neuheiten im Urlaubsrecht

Bild: Pixabay.comPersonalverantwortliche sollten stets informieren und ihr Urlaubsmanagement entsprechend anpassen.

Es ist nicht leicht beim Urlaubsrecht immer auf dem neusten Stand zu sein. Immer wieder werden die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und -nehmern zu diesem Thema angepasst und verändert. Um einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung für das Urlaubsmanagement zu bekommen, hat e-masters Ihnen die 5 wichtigsten Themen zusammengefasst.

1. Ãœber Resturlaub muss informiert werden

Unternehmen müssen Ihren Mitarbeitern, laut Bundesarbeitsgericht (BAG), klar und transparent mitteilen, wieviel Jahresurlaub noch besteht und wann der Anspruch darauf verfällt. Es ist empfohlen, die Informationen schriftlich zu überbringen, da der Arbeitgeber die Beweislast trägt. Dem Mitarbeiter muss durch einen Hinweis darauf, die Möglichkeit gegeben werden, seinen Resturlaub nehmen zu können.

2. Während des Sonderurlaubs entsteht kein regulärer Anspruch auf Urlaub

Die Vertragsparteien haben während der Zeit des Sonderurlaubs ihre Hauptleistungspflichten vorübergehend ausgesetzt, somit entsteht nun kein regulärer Anspruch auf Urlaub. Arbeitgeber sollten Mitarbeiter vor der Genehmigung von Sonderurlaub schriftlich über diesen Sachverhalt informieren und sich die Kenntnisnahme beweissicher bestätigen lassen. Nur so können Missverständnisse bei der Urlaubsberechnung von vorneherein vermieden werden.

3. Kurzarbeit

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs verschafft betroffenen Arbeitnehmern eine gewisse Entlastung. Ihnen wird ein Mindestjahresurlaub zugesichert. Arbeitnehmer haben hierbei einen Anspruch auf vier Wochen normal vergüteten Urlaub ungeachtet früherer Kurzarbeitszeiten. Jedoch hängt die Dauer des Mindestjahresurlaubs von der tatsächlich erbrachten Leistung im betroffenen Zeitraum ab. Arbeitnehmer sollten deshalb die Arbeitszeiten genau dokumentieren um Konflikte diesbezüglich vermeiden zu können.

4. Urlaubsanspruch Arbeitstätiger in Elternzeit

Ein aktuelles BAG-Urteil befindet, dass Mitarbeiter zwar auch während der Elternzeit einen Anspruch auf Urlaub haben, dieser aber im Gegensatz zum Mutterschutz- oder Krankheitsfall vom Arbeitgeber gekürzt werden kann. Bis zu ein Zwölftel je vollem Kalendermonat ist hier möglich. Um zu vermeiden, den Urlaubsanspruch beim Ausscheiden eines Mitarbeiters auszahlen zu müssen, sollte das Unternehmen bestenfalls die Urlaubskürzung schriftlich vor Beginn der Elternzeit aussprechen. Sollte sich der Arbeitnehmer schon in Elternzeit befinden, ist zu empfehlen, dies schnellstmöglich nachzuholen.

5. Urlaubsanspruch im Todesfall

Laut BAG-Beschluss verfällt der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern im Todesfall nicht. Erben haben damit einen Anspruch auf die Auszahlung des nicht genommenen Jahresurlaubs. Es sollte darauf geachtet werden, nur an die Erben gemäß Erbschein auszuzahlen und dabei auch das Dokument im Original zu fordern.

Konjunkturpaket und Kfz-Steuer

Bundeskabinett beschließt Details

Die Bundesregierung hat die umstrittene Senkung der Mehrwertsteuer und weitere Steuergesetze sowie Überbrückungshilfen auf den Weg gebracht. Bei der Neuregelung der Kfz-Steuer wurde zudem eine Sonderregelung für Betriebe mit Kleintransportern gefunden.

Kinderbonus von 300 Euro soll ebenfalls für Nachfrage sorgen

Im Einzelnen sieht sie Senkung vor, dass der Umsatzsteuersatz befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und von sieben auf fünf Prozent gesenkt wird. Nicht gesenkt wird die Mehrwertsteuer auf Tabakprodukte. Einen Nachfrageimpuls erwartet die Regierung auch durch einen einmaligen Kinderbonus von 300 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind, der im Herbst in zwei Tranchen ausbezahlt werden soll, sowie durch eine Entlastung von Alleinerziehenden.

Steuerliche Verlustverrechnung wird ausgeweitet

Darüber hinaus wurden steuerliche Erleichterungen und Investitionsanreize für Unternehmen beschlossen. So soll der steuerliche Verlustrücktrag für dieses Jahr und für 2021 auf fünf oder 10 Millionen Euro (bei „Zusammenveranlagung“ von Eheleuten) erhöht werden. Außerdem soll ein Mechanismus eingeführt, dass der vorläufige Verlustrücktrag schon von den Einkünften von 2019 abgezogen und mit der Steuererklärung für 2019 genutzt werden kann. Dabei beträgt der vorläufige Verlustrücktrag „pauschal 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019“, heißt es.

Investitionsanreize durch bessere Abschreibungsbedingungen

Daneben soll es eine degressive Abschreibung von 25 Prozent für alle Wirtschafsgüter geben, die 2020 und 2021 angeschafft werden. Außerdem soll die Gewerbesteuer etwas abgeschwächt werden, indem der Freibetrag auf Hinzurechnungen von 100.000 auf 200.000 Euro erhöht wird. Mieten, Pachten oder Leasingraten, die ebenfalls zur Berechnung der Gewerbesteuer hinzugezogen werden, schlagen damit bei der Steuer nicht mehr ganz so stark zu Buche. Alles in allem führt das zweite Corona-Steuergesetz zu Mindereinnahmen von rund 28 Milliarden Euro. Die Ausfälle werden allein vom Bund getragen, betonte Scholz.

Neue Kraftfahrzeugsteuer zum 1. Januar 2021

Als weiteres Steuergesetz hat das Kabinett den Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer zum 1. Januar 2021 beschlossen. Große und schwere Neu-Fahrzeuge mit einem hohen Spritverbrauch und einem Kohlendioxidausstoß von mehr als 195 Gramm C02 pro Kilometer sollen künftig einen doppelt so hohen Aufschlag auf die Kfz-Steuer bezahlen. Stößt ein neues Auto bis 95 Gramm soll es im Vergleich zu heute begünstigt werden. So sollen Neuzulassungen mit einem CO2-Wert bis 95 g/km, die vom 12. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2024 erstmals zugelassen werden, für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren – bis längstens zum 31. Dezember 2025 – eine Steuervergünstigung von 30 Euro pro Jahr bekommen.

Geringere Kfz-Steuer für leichte Nutzfahrzeuge

Insgesamt steigt für neu zugelassene Fahrzeuge der Zuschlag in fünf Stufen je nach C02-Ausstoß. So erhöht sich der Steuersatz von zwei Euro je g/km in der Stufe 1 (über 95 g/km bis 115g/km) auf vier Euro je g/km in der höchsten Stufe (über 195g/km). Außerdem sollen die insbesondere von Handwerksbetrieben verwendeten leichten Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht künftig nach den gewichtsbezogenen Steuersätzen für Nutzfahrzeuge besteuert werden. Damit sollen insbesondere kleine und mittlere Betriebe entlastet werden, heißt es im Bundesfinanzministerium.

Branchenübergreifende Überbrückungshilfen für Juni bis August

Beschlossen wurden auch die im Koalitionsausschuss vereinbarten branchenoffenen Ãœberbrückungshilfen für besonders von der Corona-Krise betroffene kleine und mittelständische Unternehmen. „Die Förderung des neuen Programms ist deutlich höher als bei der Soforthilfe. Es können von Juni bis August je nach Umsatzausfall bis zu 150.000 Euro an betrieblichen Fixkosten erstattet werden“, betonte Altmaier. „Dafür schauen wir aber auch sehr viel genauer hin und erstatten nur, wenn ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die Umsatzausfälle und die betrieblichen Fixkosten bestätigt hat“, fügte er hinzu. Die Eckpunkte müssen jetzt noch als Gesetz ausgearbeitet, nochmals vom Kabinett sowie vom Bundestag beschlossen werden. Die ersten Auszahlungen sollten spätestens Anfang Juli fließen, hieß es.

Zuschuss von bis zu 80 Prozent der Fixkosten möglich

Wie es in den Eckpunkten genau heißt, sollen 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch, 50 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent und 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 40 und 50 Prozent im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat erstattet werden.  Zu den Fixkosten zählen etwa Mieten, Pachten oder Leasingverträge oder die Kosten für den Steuerberater.

Eckpunkte: Anträge über Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer

Antragsberechtigt sind laut Bundeswirtschaftsministerium Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind. Außerdem dürfen sie Ende 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Dabei endete die Antragsfrist spätestens am 31. August und die Auszahlungsfrist am 30. November 2020. Dabei wird das Antragsverfahren laut Eckpunkten durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt und direkt über EDV an die jeweiligen Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Dabei können die Unternehmen anfangs auch eine Umsatzschätzung abgeben, die später abgeglichen wird. „Ergibt sich dann, dass der Umsatzrückgang von 60 Prozent entgegen der Prognose nicht erreicht wird, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen“, heißt es weiter.

Quelle: deutsche-handwerks-zeitung.de 

Mindestlohn steigt: Eine To-do-Liste für Arbeitgeber

Zum 1. Januar 2024 soll der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro steigen, bevor Anfang 2025 die nächste Erhöhung ansteht. Das stellt einige Arbeitgeber vor Aufgaben.

Im Juni 2023 übermittelte die Mindestlohnkommission ihren Vorschlag zur Anpassung des Mindestlohns an den Bundesarbeitsminister. Die Empfehlung: Die gesetzliche Lohnuntergrenze zum 1. Januar 2024 zunächst auf 12,41 Euro anheben, ein Jahr später dann auf 12,82 Euro. Hubertus Heil kündigte an, den Vorschlag umsetzen zu wollen.

 

Mindestlohn steigt: Auf Arbeitgeber kommen Aufgaben zu

 

Auf viele Handwerksbetriebe kommt Arbeit zu. Sie müssen sich umfassend vorbereiten und – am besten gemeinsam mit dem Steuerberater – bestehende Verträge genau prüfen, damit es im Januar kein böses Erwachen gibt. Was Betriebe jetzt tun müssen

 

1. Genau nachrechnen

 

Unternehmer sind gefordert, bei Gehaltsbeziehern und Stundenlöhnern zu überprüfen, ob sie den neuen Mindestlohn auch wirklich einhalten. Denn wer den Mindestlohn unterschreitet, dem drohen harte Konsequenzen: Das Gesetz sieht Bußgelder von bis zu 500.000 Euro vor, dazu kommen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und unter Umständen der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.

 

2. Arbeitsverträge anpassen

 

Gegebenenfalls müssen Arbeitgeber darauf achten, die Arbeitsverträge rechtzeitig anzupassen, um die neue Lohnuntergrenze einzuhalten. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte frühzeitig das Gespräch mit den betroffenen Arbeitnehmern gesucht werden.

 

3. Ansprüche beachten

 

Betriebsinhaber sollten unbedingt beachten, dass auch mehrmonatige Praktikanten unter Umständen einen Anspruch auf Mindestlohn haben können – etwa dann, wenn es sich nicht um ein Pflichtpraktikum handelt. Das hat das Bundesarbeitsgericht Mitte Januar 2022 entschieden (Az: 5 AZR 217/21) und ein Unternehmen zur Nachzahlung von 10.269 Euro an eine frühere Praktikantin verurteilt. Ob Arbeitgeber zur Zahlung von Mindestlohn verpflichtet sind, können sie über ein Tool des Bundesarbeitsministeriums prüfen. Auch wer einen Werkstudenten beschäftigt, muss den Mindestlohn zahlen. Auszubildende haben hingegen keinen Anspruch auf Mindestlohn, jedoch auf die Mindestausbildungsvergütung.

 

4. Minijobs neu organisieren

 

Mit dem Mindestlohn steigt zum 1. Januar auch die Entgeltgrenze für Minijobs von 520 auf voraussichtlich 538 Euro im Monat. Hintergrund: Bei der letzten Erhöhung des Mindestlohns hat der Gesetzgeber beschlossen, die Verdienstgrenze für Minijobs an den Mindestlohn zu koppeln. Die Verdienstgrenze für Minijobs steigt also mit jeder Erhöhung des Mindestlohns. Damit soll sichergestellt werden, dass die monatliche Höchstarbeitszeit von 43 Stunden dauerhaft erhalten bleibt. Das beinhaltet aber, dass die entsprechenden Verträge neu gefasst werden müssen. Zudem muss auch das Abrechnungssystem entsprechend umgestellt werden.

 

5. Auf Gehaltsgespräche vorbereiten

 

Ein verändertes Lohngefüge in den Betrieben könnte Begehrlichkeiten auch bei besser verdienenden Mitarbeitern wecken. Ausgebildete Fachkräfte verdienen in der Regel mehr als ungelernte Hilfskräfte. Durch die Mindestlohnerhöhung verringert sich der Lohnabstand zwischen Ungelernten und Fachkräften. Für einige Betriebsinhaber könnten daher Lohnverhandlungen anstehen.

 

Quelle: www.deutsche-handwerks-zeitung.de

 

Zwei starke Partner schließen sich zusammen

rutec Licht übernimmt zum 1. Januar 2023 die ERVENTEC GmbH & Co. KG. Dies gaben beide Unternehmen jetzt bekannt.

Die ERVENTEC GmbH & Co. KG ist ein gut aufgestelltes mittelständisches Unternehmen im Bereich der Sonderbeleuchtung und OEM-Fertigung. In Lüdenscheid wird nach höchsten Qualitätsstandards produziert und die rund 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zum großen Teil langjährig am Standort beschäftigt.

 

Klug handeln für ein erfolgreiches Morgen

 

Die derzeitigen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen gehen auch an rutec nicht vorüber: „Durch den Klimawandel, Lieferengpässe und politische Instabilitäten ist uns allen bewusst geworden, dass die Verfügbarkeit von weltweiten Rohstoffen und Produkten ihre Grenzen hat“, so rutec-Geschäftsführer Holger Rullhusen. Hinzu kommen der Fachkräftemangel, die Inflation und eine drohende Rezession.

In dieser Situation stellt sich die Frage: Was müssen wir heute tun, um auch morgen noch erfolgreich zu sein?

Die Lösung liegt für rutec in einer Konzentration auf deutsche und europäische Produkte sowie auf Nachhaltigkeit durch kurze Transportwege und umweltschonende Materialien. „Made in Germany“ statt Abhängigkeit von Fernost.

 

Win-win-Situation

 

Durch die Ãœbergabe kann die Zukunft von ERVENTEC und rutec und ihren Belegschaften gesichert werden.

„Wir können so unsere Marke und unsere Expertise beibehalten, die uns als Unternehmen ausmacht. Vor allem aber kann die Unternehmenskultur bewahrt werden, die auf einem respektvollen Miteinander sowie sozialer und ökologischer Nachhaltigkeit beruht“, so Andreas Ervens, scheidender Geschäftsführer von ERVENTEC, der weiterhin in der Unternehmensgruppe tätig sein wird.

„Wir freuen uns, mit rutec einen starken Vertriebspartner an unserer Seite zu haben, um unser Geschäft zu sichern und auszubauen“, sagt der neue Geschäftsführer der ERVENTEC GmbH & Co. KG Jörg Kießer.

 

Deutlich schlechtere BEG-Förderbedingungen bereits ab 28. Juli 2022

Programmvarianten werden eingestellt und Produkte in der Neubau-, Sanierungsförderung angepasst

 

Erneut gibt es kurzfristig schlechte Nachrichten zur Gebäudeförderung: Bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) werden deutliche Kürzungen und Anpassungen vorgenommen. Soweit nicht anders beschrieben, gelten die Änderungen bereits ab 28.07.2022. Als Begründung für die Kurzfristigkeit wird angegeben, man wolle „Vorzieheffekte“ vermeiden und die verbleibenden Förderangebote mit den zu Verfügung stehenden Mitteln aufrechterhalten. Die Förderung war erst im Frühjahr wegen ausgeschöpfter Mittel kurzfristig gestoppt und dann für Neubauten stark gekürzt worden. Die nächste Überarbeitung ist schon für 2023 geplant. Nachstehend haben wir die Änderungen für Sie zusammengefasst:

 

Kaum noch Förderung im Neubau

 

Der Fördersatz im Neubau bei Erreichen des Effizienzhaus-/Effizienzgebäude 40 mit NH-Klasse („Nachhaltigkeit“) betrug zuletzt noch 12,5 % und wird nun noch weiter auf 5 % gekürzt (Ausnahme: Kommunen). Ab Anfang 2023 sind weitere Änderungen geplant.

 

Förderung von Einzelmaßnahmen nur noch als Zuschuss

 

Einzelmaßnahmen zur Sanierung der Gebäudehülle, Anlagentechnik oder zur Heizungsoptimierung sind nicht mehr als Kredit der KfW förderfähig. Die Förderung entfällt sowohl für Wohngebäude (WG) als auch für Nichtwohngebäude (NWG). Die Fördermöglichkeit über einen Zuschuss des BAFA bleibt noch bis inkl. 14. August 2022 zu gleichen Konditionen erhalten. Danach werden auch hier die Fördersätze angepasst:

 

Insgesamt werden alle Fördersätze reduziert, aber teilweise durch neue Boni ausgeglichen.

 

Bonus für Heizungstausch und effiziente elektrische Wärmepumpen

 

Der Bonus für die Umsetzung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) wird ab 15.08.22 nicht mehr für Heizungsanlagen gewährt, hier gibt es stattdessen einen neuen „Heizungstausch“ Bonus in Höhe von 10 %. Um den Bonus zu erlangen, muss eine funktionstüchtige Gasheizung (älter als 20 Jahre) oder eine Öl- / Kohle- bzw. Nachtspeicherheizung ausgebaut werden und das Gebäude künftig ohne fossile Energien beheizt werden. Für den Einbau elektrischer Wärmepumpen mit Wärmequelle Erdreich oder (Ab-)Wasser werden zusätzlich 5 % Bonus gewährt. Biomasseanlagen werden gegenüber anderen Heizungsanlagen künftig weniger stark gefördert. Es ergeben sich damit folgende Zuschüsse:

 

Keine Förderung mehr für mit fossilem Gas betriebene Wärmeerzeuger

 

Mit fossilem Gas betriebene Wärmeerzeuger (z. B. Gas-Brennwertkessel, gasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Gasstrahler, Gas-Wärmepumpen, Gas-Hybridheizungen) sind auch in der Sanierung nicht mehr förderfähig.

 

Effizienzhausförderung nur als Kredit und mit mehr als halbierter Förderung

 

Die Förderung als Investitionszuschuss über die BAFA wird ab 28.07.22 komplett gestrichen Die Sanierungsförderung zu Effizienzhäusern (EH) bzw. Effizienzgebäuden (EG) läuft damit komplett über die KfW. Hier wird das EH/EG 100 mit allen Unterstufen abgeschafft. Die Förderung der Sanierung von Baudenkmälern erfolgt noch mit 5 % statt 25 % Tilgungszuschuss. Für alle weiteren Effizienzhausstufen werden die Fördersätze um 25 Prozentpunkte gekürzt. Der 5 % Bonus bei Erreichen der EE-Klasse („Erneuerbare Energien“) oder NH-Klasse bleibt erhalten, der Bonus für individuelle Sanierungsfahrpläne (iSFP) entfällt hier komplett. Die geringeren Fördersätze sollen durch eine „deutliche Zinsvergünstigung bis etwa 15 % Subventionswert“ ausgeglichen werden:

 

Geringere Maximalbeträge für förderfähige Kredite

 

Die maximalen Kreditbeträge für Wohngebäude sinken von 150.000€ auf 120.000 € und für Nichtwohngebäude auf 2000 €/m² NGF bzw. max. 10 Mio. € pro Vorhaben. Das gilt sowohl für Neubau als auch Sanierung.

 

Fünf Prozent Bonus für die schlechtesten Bestandsgebäude ab 22.09.2022

 

Wenn ein Gebäude im Ausgangszustand zu den energetisch schlechtesten 25 % des Gebäudebestands gehört („Worst Performing Building“), wird bei Sanierung zum EH/EG 55 oder EH/EG 40 zukünftig ein WPB-Bonus von 5 % gewährt. EE- oder NH-Klasse sind als Kombination möglich.

 

Quelle: 

 

Öko-Zentrum NRW GmbH

Sachsenweg 8

59073 Hamm

 

Öko-Zentrum NRW.

 

ELMAR 2021 – Preise verliehen

e-masters Fachbetriebe in drei Preiskategorien erfolgreich

„Elektromarken. Starke Partner.“ kürten ELMAR-Preisträger und Meisterstipendiat*innen 2021 in feierlicher Atmosphäre.

 

Am 28. April 2022 fanden in feierlicher Atmosphäre das „Markenforum der Elektrobranche“ sowie die ELMAR Night in Form eines Galadinners statt. Nachdem der beliebte Branchentreff letztes Jahr pandemiebedingt verschoben werden musste, freuten sich die „Elektromarken. Starke Partner.“ um so mehr, rund 150 geladene Gäste im Hyatt Regency in Düsseldorf begrüßen zu dürfen. Nach einem herzlichen Empfang durch den Vorstand der „Elektromarken. Starke Partner.“ folgte ein spannender Vortrag von Felix A. Zimmermann, Trusted Partner für Familienunternehmen mit über 20 Jahren Erfahrung als CEO und CFO in börsennotierten und internationalen Handelsunternehmen. Im Anschluss wurden zehn Meisterstipendien an motivierte Nachwuchselektroniker*innen vergeben sowie der Markenpreis ELMAR in fünf spannenden Kategorien verliehen. Die anschließende ELMAR  Night bot den Stipendiat*innen und Preisträger*innen einen besonderen Rahmen zum Feiern und Kontakte knüpfen.

 

Seit nun mehr fünfzehn Jahren fungiert das „Markenforum der Elektrobranche“ als etablierter Branchentreff und bildet ein Veranstaltungshighlight am Ende des Jahres. 2022 luden die starken Marken erstmals in das Hyatt Regency in Düsseldorf ein, um dort mit geladenen Gästen – darunter die Vertreter*innen aus Industrie, Handwerk und Großhandel – zu feiern.  

 

Preisverleihung ELMAR 2021

 

Außerordentliches Markenbewusstsein und innovative Markenkonzepte – dafür steht der Markenpreis ELMAR, ausgelobt von den „Elektromarken. Starke Partner.“. Bereits seit 14 Jahren werden Elektrohandwerksbetriebe, die ihre Unternehmensmarke stringent weiterentwickeln und mit ihren Mitarbeiter*innen gemeinsam leben, mit dem renommierten Branchenpreis ausgezeichnet. Junge Unternehmen, deren Gründungsdatum nicht länger als drei Jahre zurück liegt, können sich für den „ELMAR Newcomer“ bewerben und eine besonders intensive Unterstützung durch die Elektromarken erfahren. In Anlehnung an das omnipräsente Thema des Fachkräftemangels in Deutschland wurde 2017 ergänzend eine neue Kategorie eingeführt: der „ELMAR Arbeitgeber“. Diese Auszeichnung richtet sich an Elektrohandwerksbetriebe, die durch ihr starkes Markenbewusstsein als Arbeitgeber überzeugen und innovative Mitarbeiterkonzepte und -strategien in den Mittelpunkt rücken.  

 

Die Preisträger wurden auch in diesem Jahr wieder im Rahmen einer mehrtägigen Jurysitzung von unabhängigen Expert*innen unterschiedlicher Disziplinen ausgewählt. In fünf verschiedenen Kategorien zählen 15 Elektrohandwerksbetriebe zu den ELMAR Finalisten 2021. Während in den Kategorien eins bis drei, die sich nach Unternehmensgröße staffeln, drei Plätze ausgelobt und mit „Gold“, „Silber“ und „Bronze“ belohnt wurden, kürte die Jury in den Kategorien vier und fünf jeweils ein Unternehmen zum ELMAR Newcomer 2021 sowie zum ELMAR Arbeitgeber des Jahres.  Neben der begehrten ELMAR-Trophäe erwartet die Preisträger der Kategorien eins bis drei auch in diesem Jahr wieder ein hochwertiges Preisträgerpaket, mit Preisgeldern zwischen 1.500 und 4.500 Euro sowie ausgewählten Kommunikationsmaßnahmen. Die Erstplatzierten erhalten einen „ELMAR-Markenfilm“ für ihren Betrieb und werden zusätzlich Teil der Anzeigenkampagne der „Elektromarken.Starke Partner“ – dies gilt ebenso für den ELMAR Arbeitgeber sowie den ELMAR Newcomer. Der ELMAR Newcomer 2021 darf sich außerdem über ein Preisgeld in Höhe von 10.000,- Euro freuen. 

 

Quelle: Elektromarken. Starke Partner.

 

e-masters Fachbetriebe schnitten in drei Kategorien erfolgreich ab

Den ersten Platz in der Kategorie 2 (11 – 30 Mitarbeiter) belegte Tovar Elektrotechnik GmbH & Co. KG in Münster.

In der Kategorie 3 (mehr als 30 Mitarbeiter) siegte Elektro Maier GmbH in Kirchweidach.

Und in der Kategorie 5 (ELMAR Arbeitgeber) freute sich leitec Gebäudetechnik GmbH im Heilbad Heiligenstadt über den ersten Platz.

 

Allen Preisträgern gratuliert die e-masters Gemeinschaft recht herzlich!