Mindestlohn steigt: Eine To-do-Liste für Arbeitgeber
Zum 1. Januar 2024 soll der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro steigen, bevor Anfang 2025 die nächste Erhöhung ansteht. Das stellt einige Arbeitgeber vor Aufgaben.
Im Juni 2023 übermittelte die Mindestlohnkommission ihren Vorschlag zur Anpassung des Mindestlohns an den Bundesarbeitsminister. Die Empfehlung: Die gesetzliche Lohnuntergrenze zum 1. Januar 2024 zunächst auf 12,41 Euro anheben, ein Jahr später dann auf 12,82 Euro. Hubertus Heil kündigte an, den Vorschlag umsetzen zu wollen.
Mindestlohn steigt: Auf Arbeitgeber kommen Aufgaben zu
Auf viele Handwerksbetriebe kommt Arbeit zu. Sie müssen sich umfassend vorbereiten und – am besten gemeinsam mit dem Steuerberater – bestehende Verträge genau prüfen, damit es im Januar kein böses Erwachen gibt. Was Betriebe jetzt tun müssen
1. Genau nachrechnen
Unternehmer sind gefordert, bei Gehaltsbeziehern und Stundenlöhnern zu überprüfen, ob sie den neuen Mindestlohn auch wirklich einhalten. Denn wer den Mindestlohn unterschreitet, dem drohen harte Konsequenzen: Das Gesetz sieht Bußgelder von bis zu 500.000 Euro vor, dazu kommen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und unter Umständen der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
2. Arbeitsverträge anpassen
Gegebenenfalls müssen Arbeitgeber darauf achten, die Arbeitsverträge rechtzeitig anzupassen, um die neue Lohnuntergrenze einzuhalten. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte frühzeitig das Gespräch mit den betroffenen Arbeitnehmern gesucht werden.
3. Ansprüche beachten
Betriebsinhaber sollten unbedingt beachten, dass auch mehrmonatige Praktikanten unter Umständen einen Anspruch auf Mindestlohn haben können – etwa dann, wenn es sich nicht um ein Pflichtpraktikum handelt. Das hat das Bundesarbeitsgericht Mitte Januar 2022 entschieden (Az: 5 AZR 217/21) und ein Unternehmen zur Nachzahlung von 10.269 Euro an eine frühere Praktikantin verurteilt. Ob Arbeitgeber zur Zahlung von Mindestlohn verpflichtet sind, können sie über ein Tool des Bundesarbeitsministeriums prüfen. Auch wer einen Werkstudenten beschäftigt, muss den Mindestlohn zahlen. Auszubildende haben hingegen keinen Anspruch auf Mindestlohn, jedoch auf die Mindestausbildungsvergütung.
4. Minijobs neu organisieren
Mit dem Mindestlohn steigt zum 1. Januar auch die Entgeltgrenze für Minijobs von 520 auf voraussichtlich 538 Euro im Monat. Hintergrund: Bei der letzten Erhöhung des Mindestlohns hat der Gesetzgeber beschlossen, die Verdienstgrenze für Minijobs an den Mindestlohn zu koppeln. Die Verdienstgrenze für Minijobs steigt also mit jeder Erhöhung des Mindestlohns. Damit soll sichergestellt werden, dass die monatliche Höchstarbeitszeit von 43 Stunden dauerhaft erhalten bleibt. Das beinhaltet aber, dass die entsprechenden Verträge neu gefasst werden müssen. Zudem muss auch das Abrechnungssystem entsprechend umgestellt werden.
5. Auf Gehaltsgespräche vorbereiten
Ein verändertes Lohngefüge in den Betrieben könnte Begehrlichkeiten auch bei besser verdienenden Mitarbeitern wecken. Ausgebildete Fachkräfte verdienen in der Regel mehr als ungelernte Hilfskräfte. Durch die Mindestlohnerhöhung verringert sich der Lohnabstand zwischen Ungelernten und Fachkräften. Für einige Betriebsinhaber könnten daher Lohnverhandlungen anstehen.
Quelle: www.deutsche-handwerks-zeitung.de