Konjunkturpaket und Kfz-Steuer
Bundeskabinett beschließt Details
Die Bundesregierung hat die umstrittene Senkung der Mehrwertsteuer und weitere Steuergesetze sowie Überbrückungshilfen auf den Weg gebracht. Bei der Neuregelung der Kfz-Steuer wurde zudem eine Sonderregelung für Betriebe mit Kleintransportern gefunden.
Kinderbonus von 300 Euro soll ebenfalls für Nachfrage sorgen
Im Einzelnen sieht sie Senkung vor, dass der Umsatzsteuersatz befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und von sieben auf fünf Prozent gesenkt wird. Nicht gesenkt wird die Mehrwertsteuer auf Tabakprodukte. Einen Nachfrageimpuls erwartet die Regierung auch durch einen einmaligen Kinderbonus von 300 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind, der im Herbst in zwei Tranchen ausbezahlt werden soll, sowie durch eine Entlastung von Alleinerziehenden.
Steuerliche Verlustverrechnung wird ausgeweitet
Darüber hinaus wurden steuerliche Erleichterungen und Investitionsanreize für Unternehmen beschlossen. So soll der steuerliche Verlustrücktrag für dieses Jahr und für 2021 auf fünf oder 10 Millionen Euro (bei „Zusammenveranlagung“ von Eheleuten) erhöht werden. Außerdem soll ein Mechanismus eingeführt, dass der vorläufige Verlustrücktrag schon von den Einkünften von 2019 abgezogen und mit der Steuererklärung für 2019 genutzt werden kann. Dabei beträgt der vorläufige Verlustrücktrag „pauschal 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019“, heißt es.
Investitionsanreize durch bessere Abschreibungsbedingungen
Daneben soll es eine degressive Abschreibung von 25 Prozent für alle Wirtschafsgüter geben, die 2020 und 2021 angeschafft werden. Außerdem soll die Gewerbesteuer etwas abgeschwächt werden, indem der Freibetrag auf Hinzurechnungen von 100.000 auf 200.000 Euro erhöht wird. Mieten, Pachten oder Leasingraten, die ebenfalls zur Berechnung der Gewerbesteuer hinzugezogen werden, schlagen damit bei der Steuer nicht mehr ganz so stark zu Buche. Alles in allem führt das zweite Corona-Steuergesetz zu Mindereinnahmen von rund 28 Milliarden Euro. Die Ausfälle werden allein vom Bund getragen, betonte Scholz.
Neue Kraftfahrzeugsteuer zum 1. Januar 2021
Als weiteres Steuergesetz hat das Kabinett den Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer zum 1. Januar 2021 beschlossen. Große und schwere Neu-Fahrzeuge mit einem hohen Spritverbrauch und einem Kohlendioxidausstoß von mehr als 195 Gramm C02 pro Kilometer sollen künftig einen doppelt so hohen Aufschlag auf die Kfz-Steuer bezahlen. Stößt ein neues Auto bis 95 Gramm soll es im Vergleich zu heute begünstigt werden. So sollen Neuzulassungen mit einem CO2-Wert bis 95 g/km, die vom 12. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2024 erstmals zugelassen werden, für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren – bis längstens zum 31. Dezember 2025 – eine Steuervergünstigung von 30 Euro pro Jahr bekommen.
Geringere Kfz-Steuer für leichte Nutzfahrzeuge
Insgesamt steigt für neu zugelassene Fahrzeuge der Zuschlag in fünf Stufen je nach C02-Ausstoß. So erhöht sich der Steuersatz von zwei Euro je g/km in der Stufe 1 (über 95 g/km bis 115g/km) auf vier Euro je g/km in der höchsten Stufe (über 195g/km). Außerdem sollen die insbesondere von Handwerksbetrieben verwendeten leichten Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht künftig nach den gewichtsbezogenen Steuersätzen für Nutzfahrzeuge besteuert werden. Damit sollen insbesondere kleine und mittlere Betriebe entlastet werden, heißt es im Bundesfinanzministerium.
Branchenübergreifende Überbrückungshilfen für Juni bis August
Beschlossen wurden auch die im Koalitionsausschuss vereinbarten branchenoffenen Ãœberbrückungshilfen für besonders von der Corona-Krise betroffene kleine und mittelständische Unternehmen. „Die Förderung des neuen Programms ist deutlich höher als bei der Soforthilfe. Es können von Juni bis August je nach Umsatzausfall bis zu 150.000 Euro an betrieblichen Fixkosten erstattet werden“, betonte Altmaier. „Dafür schauen wir aber auch sehr viel genauer hin und erstatten nur, wenn ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die Umsatzausfälle und die betrieblichen Fixkosten bestätigt hat“, fügte er hinzu. Die Eckpunkte müssen jetzt noch als Gesetz ausgearbeitet, nochmals vom Kabinett sowie vom Bundestag beschlossen werden. Die ersten Auszahlungen sollten spätestens Anfang Juli fließen, hieß es.
Zuschuss von bis zu 80 Prozent der Fixkosten möglich
Wie es in den Eckpunkten genau heißt, sollen 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch, 50 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent und 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 40 und 50 Prozent im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat erstattet werden. Zu den Fixkosten zählen etwa Mieten, Pachten oder Leasingverträge oder die Kosten für den Steuerberater.
Eckpunkte: Anträge über Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer
Antragsberechtigt sind laut Bundeswirtschaftsministerium Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind. Außerdem dürfen sie Ende 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Dabei endete die Antragsfrist spätestens am 31. August und die Auszahlungsfrist am 30. November 2020. Dabei wird das Antragsverfahren laut Eckpunkten durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt und direkt über EDV an die jeweiligen Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Dabei können die Unternehmen anfangs auch eine Umsatzschätzung abgeben, die später abgeglichen wird. „Ergibt sich dann, dass der Umsatzrückgang von 60 Prozent entgegen der Prognose nicht erreicht wird, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen“, heißt es weiter.
Quelle: deutsche-handwerks-zeitung.de